Schottergärten
Seit geraumer Zeit werden in der Öffentlichkeit und in den Medien vermehrt versiegelte Grundstücksflächen bzw. Schottergärten auf Grundstücken als Grund für abnehmende Insektenlebensräume angeführt. Auch mit Blick auf den stetigen Klimawandel ist es dringend erforderlich, die Versiegelung von Bodenflächen auf das notwendige Maß zu beschränken, um die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zudem gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern.
§ 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) schreibt dazu vor, dass nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Baugrundstück in diesem Sinne ist ein Grundstück, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage (z. B. ein Gebäude) befindet
Entsprechende Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt dem Verpflichteten überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen, so dass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind. Es ist dabei unerheblich, ob Schotterflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind: Sie sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt.
Für die Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden (hier: Landkreis Cuxhaven) vor Ort zuständig. Bei Kenntnisnahme eines entsprechenden Rechtsverstoßes haben diese die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen § 79 NBauO Maßnahmen anzuordnen, die zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Sie können dann z. B. der für das Grundstück verantwortlichen Person die Herrichtung, Begrünung und Unterhaltungsmaßnahmen von Grundstücksflächen abverlangen. Bei Zuwiderhandlung einer dazu schriftlichen Anordnung haben die unteren Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die verantwortliche Person einzuleiten.