Sachkundenachweis gemäß § 3 NHundG
Nach dem 01. Juli 2013 ist ein Sachkundenachweis für Erst-Hundehalterinnen und –halter erforderlich. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
Hier gilt: Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten haben, benötigen keinen Sachkundenachweis.
Der theoretische Sachkundenachweis ist vor Aufnahme der Hundehaltung entweder als Online-Test oder als Papierfragebogen abzulegen. Er besteht aus 35 Fragen zu Erziehung, Ausbildung, Angst und Aggression, Haltung, Pflege, Gesundheit, Zucht, Fortpflanzung, Rasse, Kommunikation sowie einschlägigem Recht.
Die praktische Prüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Sie muss nicht mit dem eigenen Hund abgelegt werden. Ist diese einmal erfolgreich abgelegt, ist eine Wiederholung bei der Anschaffung eines weiteren Hundes nicht erforderlich.
Prüfer im Landkreis Cuxhaven:
http://www.landkreis-cuxhaven.de/media/custom/1779_2770_1.PDF?1378450838
Nur die Halterin/der Halter muss seine Sachkunde nachweisen. Sie/er trägt auch für Familienmitglieder und Dritte, die z. B. mit dem Hund spazieren gehen, die Verantwortung.
Registrierung des Hundes gemäß § 6 NHundG
Ab dem 01. Juli 2013 hat jeder Hundehalter/jede Hundehalterin vor der Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes Halterdaten und Angaben zum Hund dem Zentralen Register zu melden. Die Registrierung kann unter www.hunderegister.nds.de erfolgen und kostet 14,50 €; sie ist auch telefonisch unter 0441-390 10 400 oder aber schriftlich an KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH, Niedersächsisches Hunderegister, Elsässer Straße 66, 26121 Oldenburg, möglich und kostet dann 23,50 €. Auch Änderungen, wie z. B. Ab- und Ummeldungen, sind mitzuteilen; sie sind jedoch gebührenfrei.
Bereits seit dem 01. Juli 2011 besteht die Verpflichtung zur
Kennzeichnung von Hunden gemäß § 4 NHundG:
Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist in Niedersachsen elektronisch (Transponder/Mikrochip) mit einer Kennnummer zu versehen. Eine Tätowierung oder aber die Hundesteuermarke der Samtgemeinde Börde Lamstedt ersetzt diese Kennzeichnung nicht.
Tierhalterpflicht gemäß § 5 NHundG:
In Niedersachsen muss für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abgeschlossen werden, unabhängig von z. B. Größe oder Alter des Hundes.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen im Samtgemeinderathaus gern zur Verfügung:
Frau Joanna Börger
Ein „Fragen- und Antwortkatalog“ mit Informationen rund um das Hundegesetz steht zudem auf der Homepage http://www.ml.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1810&article_id=93854 bereit.