Satzung zur Regelung der Berufung und Abberufung, der Stellvertretung sowie der Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der nebenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten
Aufgrund der §§ 8, 9, 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds.GVBl. S. 309), hat der Rat der Samtgemeinde Börde Lamstedt in seiner Sitzung am 01. Oktober 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Rechtsstellung
Die Samtgemeinde Börde Lamstedt beschäftigt eine nebenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
§ 2 Berufung, Abberufung
Der Samtgemeinderat entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. Für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder des Samtgemeinderates erforderlich.
§ 3 Stellvertretung
(1) Der Samtgemeindeausschuss kann eine ständige Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen; die Bestellung weiterer Stellvertreterinnen ist für abgegrenzte Aufgabenbereiche zulässig.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung gehört werden.
(3) Ist eine ständige Stellvertreterin nicht bestellt, so soll der Samtgemeindeausschuss eine Beschäftigte der Samtgemeinde oder eine andere nebenamtlich tätige Frau mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Stellvertreterin endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
§ 4 Aufgaben, Befugnisse, Beteiligungsrechte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte soll dazu beitragen, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Sie hat nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 das Recht, an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mitzuwirken, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Die Gleichstellungsbeauftragte kann zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung Vorhaben und Maßnahmen anregen, die Folgendes betreffen:
1. die Arbeitsbedingungen in der Verwaltung,
2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Kommune oder
3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
Der Samtgemeinderat kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Vertretung hierfür Vorschläge unterbreiten.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Samtgemeindebürgermeisterin/dem Samtgemeindebürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht weisungsgebunden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Samtgemeinderates, des Samtgemeindeausschusses sowie des Ausschusses für Sozial-, Sport- und Friedhofsangelegenheiten teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.
Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Samtgemeinderates, Samtgemeindeausschusses oder des Ausschusses für Sport-, Sozial- und Friedhofsangelegenheiten gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, einem Beschlussvorschlag des Samtgemeindeausschusses, so hat die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister den Samtgemeinderat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge, die an den Samtgemeindeausschuss gerichtet sind, entsprechend anzuwenden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen Samtgemeinderates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 unterliegen.
(4) Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, die Akten der Kommunalverwaltung einzusehen. Personalakten darf sie nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten einsehen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs informieren.
§ 5 Aufwandsentschädigung, Reisekosten
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 55,00 €.
(2) Mit dieser Aufwandsentschädigung sind alle mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Auslagen abgegolten, insbesondere auch ein möglicher Verdienstausfall sowie Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes.
(3) Reisekosten für Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes sind genehmigungsbedürftig und werden nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Reisekostenverordnung erstattet.
(4) Nimmt die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit länger als drei Monate nicht wahr, so entfällt die Aufwandsentschädigung für ihre weitere Abwesenheitszeit.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Lamstedt, 01. Oktober 2020
Holger Meyer
Samtgemeindebürgermeister