Erweiterte Pfandpflicht ab dem 01.01.2022
20. 01. 2022
Zum 01.01.2022 wird die Pfandpflicht ausgeweitet. Mit der Neuregelung des § 31 Abs. 4 VerpackG endet die bisherige Ausnahmeregelung für bestimmte Getränke.
Danach gilt die Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie auf sämtliche Getränkedosen.
Von einer Pfandpflicht sind damit ab dem 01.01.2022 auch
- Smoothies,
- Frucht- und Gemüsesäfte,
- Energydrinks,
- Kaffeegetränke und
- alkoholische Mixgetränke sowie
- Sekt,
- Wein und
- Cider
mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern betroffen - sofern diese Einwegflaschen oder Dosen verkauft werden.
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