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Erweiterte Pfandpflicht ab dem 01.01.2022

20. 01. 2022

Zum 01.01.2022 wird die Pfandpflicht ausgeweitet. Mit der Neuregelung des § 31 Abs. 4 VerpackG endet die bisherige Ausnahmeregelung für bestimmte Getränke.

 

Danach gilt die Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie auf sämtliche Getränkedosen.

 

Von einer Pfandpflicht sind damit ab dem 01.01.2022 auch

  • Smoothies,
  • Frucht- und Gemüsesäfte,
  • Energydrinks,
  • Kaffeegetränke und
  • alkoholische Mixgetränke sowie
  • Sekt,
  • Wein und
  • Cider

mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern betroffen - sofern diese Einwegflaschen oder Dosen verkauft werden.

 
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